Häufig gefragt
Betreutes Wohnen
Was beinhaltet die Betreuungspauschale?
Grundleistungen
1. Notrufbereitschaft: 24stündige Bereitschaft zur Entgegennahme der Notrufe über die hauseigene Notrufanlage.
2. Informationsdienste.
3. Sozial- und Gesundheitsberatung für die Kunden und Angehörige durch werktägliche Präsenz von Fachkräften des Pflegeheims Alexander-Stift.
4. Regelmäßige Kontrolle des Wohlbefindens.
5. Vermittlung von ambulanten Hilfsdiensten bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit.
6. Vermittlung von Dienstleistungen, z.B. Wohnungsreinigung, Wäschereinigung und Reparaturdienste.
7. Hilfestellung bei Vermittlung eines Pflegeheimplatzes bei dauernder Pflegebedürftigkeit, insbesondere in Pflegeheimen des Alexander-Stifts.
8. Teilnahmemöglichkeit an Veranstaltungen des Pflegeheims.
9. Vermittlung von gruppentherapeutischen Angeboten z.B. Beschäftigung, Sport, Gymnastik, kulturelle Veranstaltungen des Pflegeheims.
10. Vermittlung von ärztlicher Hilfe durch niedergelassene Ärzte.
11. Beratung bei Behördenangelegenheiten, soweit diese durch den Betreuungsträger erbracht werden kann.
Zusatz-/Sonderleistungen
(1) Gegen gesonderte Berechnung kann der Kunde die nachstehenden Zusatzleistungen in
Anspruch nehmen:
1. Grund- und Behandlungspflege bei Pflegebedürftigkeit.
2. Wohnungsreinigung einschl. Fensterreinigung.
3. Wäschereinigungs- und Reparaturdienst.
4. Hausmeister-Reparatur-Service in den Wohnungen.
5. Inanspruchnahme der Therapieangebote des Pflegeheims.
6. Nutzung der gastronomischen Angebote des Restaurants/ der Cafeteria des Pflegeheims Alexander-Stift (z.B. Verpflegungsangebote, Familienfeiern, Jubiläen, Veranstaltungen und Geburtstagsfeiern etc.).
7. Besorgungen in der näheren Umgebung.
8. Transportdienste im betrieblich möglichen Rahmen.
(2) Der Betreuungsträger wird diese Leistungen einzeln in geeigneter Weise monatlich erfassen und diese Nachweise zur Grundlage der Abrechnung nach § 5 Abs. 2 machen.
(3) Soweit Leistungen nach §§ 37, 55 SGB von den jeweiligen Krankenkassen erstattet werden, vermindert sich der Anspruch des Betreibers entsprechend. Entsprechendes gilt für Leistungen nach SGB XI - Pflegeversicherungsgesetz.
(4) Der Betreuungsträger bemüht sich um einen Vertrag nach SGBV mit den gesetzlichen Krankenkassen, so daß ein Teil der Entgelte im Rahmen der o.a. Bestimmungen bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen erstattet werden können.
(5) Bei durch Erkrankung des Kunden notwendiger schwerer/ schwerster Pflegebedürftigkeit und daraus notwendigen, dauerhaftem Umzug in eine Pflegestation, bemühen sich Kunde und Betreuungsträger gleichermaßen um einen Pflegeplatz. Dabei sichert der Betreuungsträger im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten eine bevorrechtigte Aufnahme auf freien Plätzen des Pflegeheims Alexander-Stift zu. Bei Meinungsverschiedenheiten hierzu bzw. in Zweifelsfällen ist die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse einzuholen. Die jeweils veranlassende Vertragspartei trägt die Kosten hieraus. Diese Stellungnahme ist Grundlage des weiteren Aufenthalts des Kunden.
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