Gemeindepflegehaus Rudersberg

 

Kurzzeitpflege

Was bedeutet Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege bedeutet vollstationäre Pflege für einen befristeten Zeitraum, in der Regel maximal 28 Tage bzw. bis zum Höchstbetrag von 1510 € pro Jahr. Die Kurzzeitpflege wird auf Antrag von der Pflegekasse genehmigt, wenn der Antragsteller bereits in eine Pflegestufe eingestuft ist.

Sollte die Einstufung noch nicht erfolgt sein, dann muss sie ebenfalls bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Begutachtung für die Einstufung wird durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen im häuslichen Umfeld oder im Pflegeheim vorgenommen. Wird bei der Begutachtung mindestens Pflegestufe 1 festgestellt, so übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten der Kurzzeitpflege ab Datum der Antragstellung.

Wann muss man eine Kurzzeitpflege anmelden?

Die Anmeldung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, insbesondere wenn der gewünschte Termin in den Schulferien liegt. Es kommt allerdings auch vor, dass eine spontane Aufnahme möglich ist. Es lohnt sich also immer, auch noch kurzfristig anzufragen.

Aufnahme/Kontakt

Was bedeutet Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege bedeutet vollstationäre Pflege für einen befristeten Zeitraum, in der Regel maximal 28 Tage und bis zum Höchstbetrag von 1510€.

Die Verhinderungspflege kann bei der Pflegekasse beantragt werden, wenn das Budget von 1510 € für die Kurzzeitpflege in dem Jahr bereits ausgeschöpft wurde und wenn die maximal 28 Tage Kurzzeitpflege im Jahr nicht ausreichen, um einen vorübergehenden Ausfall (z.B. bedingt durch Krankheit oder Urlaub) der pflegenden Person abzudecken. Die Verhinderungspflege wird auf begründeten Antrag von der Pflegekasse genehmigt. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die pflegebedürftige Person seit mindestens einem Jahr in eine Pflegestufe eingestuft ist.

Was kostet eine Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege?

Die genauen Kosten entnehmen Sie bitte den Preisangaben auf den Seiten der einzelnen Gemeindepflegehäuser, sie entsprechen den Preisen für die Dauerpflege.

Was bezahlt die Pflegekasse bei einer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege?

Die Pflegeversicherung bezahlt bei Kurzzeitpflege auf Antrag die "Pflegekosten" in der Stufe I – III für maximal 28 Tage und bis zum Höchstbetrag von 1510 € pro Jahr. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Die Verhinderungspflege wird von der Pflegeversicherung ebenso für maximal 28 Tage und bis zu 1510 € pro Jahr unterstützt.

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